Geöffneter Industrieschaltschrank mit verdrahteten Sicherheitsrelais, Schutzschaltern und EU-Zertifizierungsdokument auf Fabrikboden.

Was ändert sich 2027 durch die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230?

Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Das bedeutet: Wer ab diesem Datum Maschinen in der EU in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen erfüllen, insbesondere in den Bereichen Cybersicherheit, digitale Dokumentation und Software-Sicherheit. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Verordnung und zeigt, was Hersteller, Inverkehrbringer und Betreiber jetzt konkret tun müssen.

Was unterscheidet die Maschinenverordnung 2023/1230 von der alten Maschinenrichtlinie?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsform und im Geltungsbereich: Die neue Maschinenverordnung 2023/1230 ist als EU-Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar, ohne nationale Umsetzung. Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste hingegen erst in nationales Recht umgesetzt werden. Inhaltlich erweitert die Verordnung die Anforderungen erheblich, vor allem in Bezug auf digitale Technologien.

Konkret bringt die neue Maschinenverordnung folgende wesentliche Neuerungen mit sich:

  • Cybersicherheit als Pflichtanforderung: Maschinen mit Verbindung zu externen Netzwerken oder Systemen müssen nachweislich gegen Cyberangriffe geschützt sein. Dieser Aspekt fehlte in der alten Richtlinie vollständig.
  • Digitale Betriebsanleitung: Anleitungen dürfen künftig standardmäßig digital bereitgestellt werden, sofern der Betreiber zustimmt.
  • Erweiterter Produktbegriff: Software, die sicherheitsrelevante Funktionen einer Maschine beeinflusst, fällt nun explizit unter den Regelungsbereich.
  • Überarbeitete wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (WGSA): Die Anhänge wurden modernisiert und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Für Unternehmen, die bisher konform mit der Maschinenrichtlinie gearbeitet haben, bedeutet das: Eine vollständige Überprüfung der technischen Dokumentation und der Risikobeurteilung ist notwendig, da die neuen Anforderungen nicht einfach durch Anpassung alter Dokumente erfüllt werden können.

Welche Maschinen und Produkte fallen ab 2027 unter die neue Verordnung?

Die Maschinenverordnung 2023/1230 gilt grundsätzlich für alle Maschinen, unvollständigen Maschinen und verwandten Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Neu hinzugekommen ist die ausdrückliche Einbeziehung von sicherheitsrelevanter Software als eigenständige Produktkategorie.

Im Einzelnen erfasst die Verordnung folgende Produktgruppen:

  • Maschinen im klassischen Sinne (mechanische, pneumatische, hydraulische oder elektrisch angetriebene Einheiten)
  • Unvollständige Maschinen, die als Komponenten in größere Anlagen integriert werden
  • Austauschbare Ausrüstungen, die die Funktion einer Maschine verändern
  • Sicherheitsbauteile, die eigenständig in Verkehr gebracht werden
  • Software, die sicherheitsrelevante Funktionen steuert oder beeinflusst, auch wenn sie unabhängig von der Hardware vertrieben wird

Ausgenommen bleiben unter anderem Maschinen für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie bestimmte Fahrzeuge und Transportmittel, die unter andere EU-Regelwerke fallen. Für Hersteller von Steuerungs- und Automatisierungssystemen ist besonders relevant, dass auch nachträglich aufgespielte Firmware oder Software-Updates, die Sicherheitsfunktionen verändern, als Inverkehrbringen gewertet werden können.

Welche neuen Pflichten gelten für Hersteller und Inverkehrbringer?

Hersteller und Inverkehrbringer müssen ab 2027 deutlich umfangreichere Nachweise erbringen als bisher. Im Kern gilt: Die CE-Kennzeichnung für Maschinen bleibt bestehen, aber der Weg dorthin wird anspruchsvoller, weil Cybersicherheit, Software-Dokumentation und erweiterte Risikobeurteilungen nun verpflichtend sind.

Pflichten für Hersteller

Hersteller tragen die Hauptverantwortung für die Konformität ihrer Produkte. Zu den neuen Kernpflichten gehören:

  • Erstellung einer vollständigen technischen Dokumentation, die nun auch Software-Sicherheitsaspekte und Cybersicherheitsmaßnahmen umfasst
  • Durchführung einer umfassenden Risikobeurteilung, die digitale Risiken einschließt
  • Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung nach dem neuen Format
  • Sicherstellung, dass sicherheitsrelevante Software-Updates die Konformität nicht gefährden
  • Benennung eines Ansprechpartners in der EU, falls der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist

Pflichten für Inverkehrbringer und Händler

Wer Maschinen einführt oder weitervertreibt, ohne selbst Hersteller zu sein, übernimmt unter bestimmten Umständen Herstellerpflichten. Das betrifft insbesondere Importeure aus Drittstaaten sowie Händler, die Produkte unter eigenem Namen vertreiben. Auch die Aufbewahrungspflichten für Dokumentation werden verlängert und präzisiert.

Was müssen Betreiber von Bestandsmaschinen bis 2027 beachten?

Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, gilt grundsätzlich Bestandsschutz. Betreiber müssen ihre vorhandenen Anlagen nicht automatisch nachrüsten, solange keine wesentliche Veränderung an der Maschine vorgenommen wird.

Der Begriff der wesentlichen Veränderung ist dabei der entscheidende Knackpunkt. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn durch eine Modifikation neue Risiken entstehen oder das ursprüngliche Sicherheitsniveau verändert wird. In diesem Fall muss die geänderte Maschine als neues Produkt behandelt und nach der neuen Verordnung bewertet werden.

Betreiber sollten daher folgende Punkte prüfen:

  • Geplante Software-Updates oder Nachrüstungen an Steuerungssystemen auf ihre Relevanz als wesentliche Veränderung prüfen
  • Dokumentation bestehender Maschinen sichern, um den ursprünglichen Inverkehrbringungszeitpunkt nachweisen zu können
  • Lieferanten und Wartungspartner frühzeitig einbinden, um ungeplante Konformitätsprobleme zu vermeiden
  • Interne Prozesse für die Bewertung geplanter Maschinenänderungen etablieren

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn vernetzte Maschinen durch neue Software-Funktionen erweitert werden, da dies unter die neuen Cybersicherheitsanforderungen fallen kann.

Wie wirkt sich die Verordnung auf Steuerungs- und Automatisierungstechnik aus?

Die Maschinenverordnung 2023/1230 hat direkte und weitreichende Auswirkungen auf Steuerungs- und Automatisierungstechnik. Erstmals werden SPS-Programme, SCADA-Systeme und sicherheitsrelevante Automatisierungssoftware explizit als regelungspflichtige Produkte behandelt, wenn sie Sicherheitsfunktionen einer Maschine beeinflussen.

Für die Planung und Umsetzung von Automatisierungslösungen bedeutet das konkret:

  • Cybersicherheit by Design: Steuerungssysteme müssen von Anfang an so konzipiert werden, dass unbefugter Zugriff verhindert wird. Die zunehmende Vernetzung von IT und OT erhöht die Angriffsfläche, was in der Risikobeurteilung explizit adressiert werden muss.
  • Software-Dokumentation: Für sicherheitsrelevante Software sind vollständige Dokumentationen erforderlich, einschließlich Versionsverwaltung und Änderungshistorie.
  • Sicherheitsgerichtete Steuerungen: Die Anforderungen an Safety-Funktionen nach einschlägigen Normen wie EN ISO 13849 oder IEC 62061 bleiben bestehen und werden durch die neuen digitalen Anforderungen ergänzt.
  • Digitaler Zwilling und virtuelle Inbetriebnahme: Diese Methoden gewinnen an Bedeutung, weil sie helfen, Sicherheitsszenarien vorab zu simulieren und die Konformität bereits in der Planungsphase nachzuweisen.

Hersteller von Automatisierungsanlagen und deren Integratoren stehen damit vor der Aufgabe, ihre Engineering-Prozesse grundlegend zu überprüfen. Die Erstellung von Sicherheitskonzepten und Gefährdungsbeurteilungen wird zum integralen Bestandteil jedes Projekts.

Wann sollten Unternehmen mit der Umsetzung beginnen?

Unternehmen sollten jetzt, im Jahr 2026, mit der Umsetzung beginnen. Der Übergangszeitraum bis Januar 2027 klingt ausreichend, ist es in der Praxis aber nicht, wenn umfangreiche technische Dokumentationen überarbeitet, Risikobeurteilungen neu erstellt und Lieferketten angepasst werden müssen.

Ein realistischer Umsetzungsplan umfasst folgende Schritte:

  1. Bestandsaufnahme (sofort): Welche Produkte und Maschinen sind betroffen? Welche Dokumentationen existieren bereits und in welchem Zustand?
  2. Gap-Analyse (Q1/Q2 2026): Wo weicht die aktuelle Dokumentation und technische Ausgestaltung von den neuen Anforderungen ab, insbesondere in Bezug auf Cybersicherheit?
  3. Maßnahmenplanung und Umsetzung (Q2/Q3 2026): Technische Anpassungen vornehmen, Risikobeurteilungen aktualisieren, Lieferanten einbinden.
  4. Konformitätsbewertung und Dokumentation abschließen (Q4 2026): EU-Konformitätserklärungen ausstellen, CE-Kennzeichnung aktualisieren.

Wer jetzt wartet, riskiert nicht nur Verzögerungen beim Marktzugang, sondern auch erhebliche Nachbesserungskosten unter Zeitdruck. Besonders für Unternehmen mit komplexen Produktportfolios oder internationalen Lieferketten ist ein frühzeitiger Start entscheidend.

Wie KSV Sie bei der Umsetzung der Maschinenverordnung unterstützt

Als erfahrener Partner für Steuerungs- und Automatisierungstechnik unterstützen wir Industrieunternehmen dabei, die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 systematisch und effizient umzusetzen. Unser Leistungsangebot im Kontext der neuen Verordnung umfasst:

  • Erstellung und Überarbeitung von Sicherheitskonzepten und Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung digitaler Risiken und Cybersicherheitsanforderungen
  • Planung und Umsetzung sicherheitsgerichteter Steuerungssysteme nach EN ISO 13849 und IEC 62061, inklusive SISTEMA-Bewertung
  • Software-Engineering und Bibliotheksmanagement für normkonforme, dokumentierte und versionierte SPS- und HMI-Lösungen
  • Virtuelle Inbetriebnahme und digitale Zwillinge zur frühzeitigen Sicherheitsprüfung und Dokumentation von Anlagen
  • Integration von IoT- und Edge-Computing-Lösungen mit Blick auf die neuen Cybersicherheitspflichten

Wir begleiten Sie von der ersten Gap-Analyse bis zur abgeschlossenen Konformitätsdokumentation, branchenübergreifend und aus einer Hand. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und sichern Sie die Konformität Ihrer Anlagen rechtzeitig vor dem Stichtag im Januar 2027.

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